Minijob: Erhöhen Sonderzahlungen den Verdienst?

Wenn die Auftragslage noch nicht für eine Vollzeitkraft neben dem Gründer/der Gründerin reicht oder einfach, weil das Geld zu Beginn einer “Unternehmer:innen-Karriere” natürlich oft knapp bemessen ist – bietet ein Minijob eine gute Lösung.

Dass Minijobber:innen monatlich nicht mehr als 538 Euro brutto (ab dem 01.01.2025: 556 €) verdienen dürfen, ist allgemein bekannt. Was passiert aber, wenn Minijobber z. B. durch die Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld mehr in einem Monat verdienen? Wie müssen Feiertagszuschläge berücksichtigt werden? Zählen diese Einnahmen zum Verdienst? Und was ist mit einem kleinen Weihnachtsgeschenk oder der Weihnachtsfeier?

Worauf Arbeitgeber:innen und Minijobber:innen achten müssen

– Wann liegt ein 538-Euro-Minijob vor?

Minijobber dürfen durchschnittlich im Monat bis zu 538 Euro verdienen. Arbeiten sie ein Jahr lang durchgehend, können sie also im Jahr 2024 einen Verdienst von maximal 6.456 € erzielen. 
(2025: bei 556 €/Monat also 6.672 €)

Wichtig: 
Um beurteilen zu können, ob wirklich ein 538-Euro-Minijob vorliegt, muss der voraussichtliche Jahresverdienst immer gleich bei Beginn der Beschäftigung berechnet werden.
Übersteigt die voraussichtliche Jahressumme (berechnet auf 12 Monate) 6.456 Euro (2025: 6.672 €), liegt kein Minijob mehr vor, auch wenn in den einzelnen Monaten im Durchschnitt nicht mehr als 538 Euro (2025: 556 €) gezahlt werden.
Denn zum Lohn zählt nicht nur der monatliche Durchschnittsverdienst!
Überschreiten Arbeitnehmer:innen z. B. mit dem Weihnachtsgeld die Verdienstgrenze, haben sie keinen Minijob, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

– Was zählt denn nun alles zum Verdienst beim Minijob?

Für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Verdienstes sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen der Minijobber zu berücksichtigen.
Auch Urlaubs- und Weihnachtsgelder müssen einbezogen werden.

– Und was zählt nicht zum Verdienst?

Zusätzlich zum laufenden Verdienst gewährte steuerfreie Einnahmen bleiben bei der vorausschauenden Jahresbetrachtung unberücksichtigt. Hierzu zählen insbesondere Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge.
Ausnahme: Tarifvertraglich zustehende Feiertagszuschläge, die für entgangenen Freitzeitausgleich gewährt werden, zählen zum Verdienst und wirken sich deshalb auch auf den Minijob aus.

Wie sieht es bei betrieblichen Veranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeier, aus?

Grundsätzlich regelt das Sozialversicherungsrecht, dass Zuwendungen von Unternehmen an Arbeitnehmer:innen bei einer Betriebsveranstaltung zum Verdienst dazugehören.

Aber: Zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr bleiben lohnsteuerfrei und damit auch in der Sozialversicherung unberücksichtigt, sofern die Kosten der Veranstaltung pro Arbeitnehmer:in nicht mehr als 110 Euro brutto betragen (in dem Betrag sind alle Aufwendungen für die Veranstaltung enthalten, wie zum Beispiel Essen, Trinken und die Saalmiete).
Dies gilt für Minijobber:innen genauso wie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
Beträge, die über 110 Euro hinausgehen, gehören gem.  § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEVdann nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, wenn sie gem. § 40 Einkommenssteuergesetz (EStG) pauschal mit 25 % versteuert werden, wodurch auch die Verdienstgrenze für Mini-Jobber nicht überschritten wird.

Werden Geschenke angerechnet?

Ein Geschenk, das den Mitarbeitern überreicht wird, ist auch im Rahmen von Minijobs lohnsteuerfrei – und damit ebenfalls sozialversicherungsfrei – wenn ein Wert von 44 Euro pro Mitarbeiter nicht überschritten wird.
Bei Einhaltung der o. g. Grenzwerte werden also weder die Aufwendungen für die betriebliche Feier noch das Geschenk zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Verdienst gerechnet, so dass die jeweilige Jahresentgeltgrenze für die Minijobber nicht überschritten wird.

Ausführliche Informationen zum Thema Minijob

Auf den Seiten der Minijob-Zentrale erhält man ausführliche Informationen zum Thema Minijobs mit Verdienstgrenze.

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