Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025


Worum geht es bei den Rechengrößen der Sozialversicherung?

Die Rechengrößen der Sozialversicherung enthalten mehrere nach dem Sozialversicherungsrecht geregelte Werte, die die Beiträge und Leistungen in der Sozialversicherung steuern sollen.


Dazu gehören u. a. :
Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen für:
– Krankenversicherung
– Pflegeversicherung
– Arbeitslosenversicherung
– Rentenversicherung
• Höhe von Insolvenzgeldumlage und Künstlersozialabgabe
Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs und Midijobs
Sachbezugswerte

Änderungen an den Rechengrößen werden in der Regel im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren beschlossen und treten dann zu bestimmten Zeitpunkten in Kraft, in der Regel natürlich zum Jahresbeginn. Sie werden immer gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst.

Gesetzliche Grundlage

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025) wurde am 27. November 2024 im Bundesgesetzblatt Nr. 365/2024 verkündet.

Übersicht Rechengrößen der Sozialversicherung 2025

(Hinweis: Mit Datum vom 18.12.2024 hat das BMAS bekannt gegeben, dass ab dem 1. Januar 2025 wieder der in § 360 SGB III festgelegte Wert für die Insolvenzgeldumlage gilt. Der Umlagesatz liegt demnach bei 0,15 Prozent und nicht wie in der Tabelle mit Stand 27.11.2024 ausgewiesen bei 0,06 %.)

Sachbezugswerte 2025

Am 22.11.2024 hat der Bundesrat auch der 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugestimmt. Damit werden die Sachbezugswerte für 2025 festgelegt.
Sachbezugswerte sind Einkünfte, die nicht als Geldleistung gewährt werden und zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, wie z. B. Unterkunft und Verpflegung. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils der Sachbezüge wird zur Vereinfachung des Beitragseinzugs der Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert für jedes Kalenderjahr im Voraus festgelegt.

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