Elektronische Kassensysteme jetzt melden: Frist endet am 31. Juli 2025

Welche Regelungen gelten dabei für Elektronische Kassensysteme?

Wenn dein Unternehmen elektronische Kassensysteme (Registrierkassen, Waagen, Apps, etc.) mit integrierter TSE nutzt, musst du seit dem 1. Januar 2025 dem Finanzamt alle vorhandenen Geräte melden. Dabei ist es egal, ob das System gekauft, gemietet oder geleast sind. Am 31. Juli endet jetzt die Übergangsfrist. Spätestens dann muss du die Meldung gemacht haben.

Wenn du dir ab dem 1. Juli 2025 ein neues System anschaffst, muss du das innerhalb eines Monats melden. Auch Leihgeräte – die man sich nur für kurze Zeit zum Beispiel für einen Marktstand oder eine Messe besorgt – müssen gemeldet werden.
Ausnahme: Für Taxameter und Wegstreckenzähler, die noch keine TSE haben, gilt eine Nichtbeanstandungsfrist bis 31. Dezember 2025.

Die Meldepflicht tritt übrigens schon dann ein, wenn du dir die Kasse anschaffst und sie noch gar nicht in Betrieb nimmst. Das heißt, dass ein Gerät auch schon dann gemeldet werden muss, wenn es noch gar keine aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle erfassen konnte, weil es noch gar nicht angeschlossen ist.

Die entsprechenden Mitteilungspflichten sind in § 146 a Abs. 4 AO geregelt.
Eine weitere rechtliche Grundlage ist das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen.

Wichtiger Hinweis zur Nutzung elektronischer Kassensysteme

Zurzeit gibt es noch keine Pflicht, eine Registrierkasse zu führen. Du kannst also – wenn du das möchtest – nach wie vor mit einer offenen Ladenkasse arbeiten.

Laut Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD soll aber ab dem 1. Januar 2027 in Deutschland eine Registrierkassenpflicht für Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von über 100.000 Euro eingeführt werden. Hintergrund für die Einführung ist, dass durch Elektronische Kassensysteme alle Transaktionen lückenlos dokumentiert werden, was natürlich Manipulation deutlich erschwert.

Wie erfolgt die Meldung über elektronische Kassensysteme?

Die Meldung über die elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS) ist ausschließlich online möglich. Dafür kannst du Elster oder eine ERiC-Schnittstelle (eventuell in DATEV integriert) nutzen. Per E-Mail oder Post ist die Meldung grundsätzlich nicht möglich.

Eine Ausfüllanleitung des BMF informiert im Detail über alle erforderlichen Angaben, die für die korrekte Meldung erforderlich sind: „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (Paragraf 146a Abs. 4 AO)“

Tipp

Weitere Informationen zum Thema findest du in unserem Artikel: „Kassenführung im Unternehmen“. Hier findest du auch Hinweise dazu, welche Ausnahmen es von diesen Regelungen gibt.

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