Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab Juli 2025

Warum gehen Forderungen für private Schulden von Arbeitnehmer:innen bei ihren Arbeitgeber:innen ein?

Wenn eine Person ihre Schulden nicht begleicht, können Gläubiger:innen beim Gericht eine Pfändung beantragen. Das Gericht kann dann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) erlassen. In diesem Schritt sehen Gläubiger:innen oft eine letzte Möglichkeit, um doch noch an ausstehendes Geld zu kommen.
Dieser Pfändungsbeschluss wird den Arbeitgeber:innen zugestellt. Die sind dann verpflichtet, einen Teil des Einkommens der Arbeitnehmer:innen direkt an den Gläubiger:innen zu überweisen, anstatt es auszuzahlen.

Dabei gilt u. a. Folgendes:
Du bist als Arbeitgeber:in verpflichtet, den pfändbaren Teil des Gehalts (Nettolohn) an die Gläubiger zu überweisen. Weigerst du dich in deiner Funktion als Arbeitgeber:in, an Gläubiger:innen zu zahlen, so können diese unter Umständen gegen deine Firma direkt vollstrecken lassen.
Aufwand und Kosten, die bei der Bearbeitung der Lohnpfändung im Unternehmen entstehen, dürfen nicht an die betroffenen Arbeitnehmer:innen weitergereicht werden, denn es handelt sich um Aufgaben, zu denen Unternehmer:innen gesetzlich verpflichtet sind.

Welche Bedeutung haben dabei die Pfändungsfreigrenzen?

Pfändungsfreigrenzen stellen sicher, dass Schuldner:innen auch bei Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllen können.
In der Zivilprozessordnung (ZPO) §§ 850 ff.ist genau festgelegt, welche Gehaltsbestandteile in welcher Höhe gepfändet werden dürfen,

Wichtig:
Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens muss von dir korrekt bestimmt werden, denn ziehst du zu viel oder zu wenig Lohn ab oder beziehst Lohnbestandteile ein, die nicht gepfändet werden dürfen, bist du entsprechend entweder den Mitarbeitern oder den Gläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig.

Höhe der Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2025

Die Höhe der unpfändbaren Beträge, die nach § 850c ZPO geschützt sind, ändert sich jeweils zum 1. Juli eines Jahres. Grundlage ist die Entwicklung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages des Einkommensteuergesetzes (EStG § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).

Die neuen Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2025 wurden aktuell im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 110/2025 veröffentlicht.

Es gibt zudem eine Broschüre des BMJ zum Thema „Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen„. Dort findest du weitere wichtige Informationen rund um das Thema „Pfändung“. Allerdings sind momentan noch nicht die aktuellen Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2025 enthalten, sodass du die zurzeit noch angefügten Tabellen außer Acht lassen kannst bzw. musst. Die richtigen und aktuellen Werte sind in dem o. g. Bundesgesetzblatt enthalten. Sobald die Broschüre aktualisiert wurde, werden wir an dieser Stelle darauf hinweisen.

Wenn du selbst pfänden lassen willst

Beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss handelt es sich um ein Rechtsmittel der Zwangsvollstreckung im Zivilprozessrecht.
Sind in deinem eigenen Unternehmen Schulden aufgelaufen, weil (private) Kund:innen nicht zahlen, kannst du natürlich auch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim örtlichen Amtsgericht beantragen, um deine Forderungen auf dem Weg der Lohn- und Gehaltspfändung eventuell eintreiben zu können.
Hier findest du den entsprechenden Vordruck:
Vordruck für einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen

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