Wann gilt Werbung auf dem privaten PKW von Beschäftigten als Arbeitslohn?

Die Werbung auf dem privaten PKW könnte als Arbeitslohn gelten!

Werbung auf dem privaten Pkw von Beschäftigten kann unter bestimmten Bedingungen als geldwerter Vorteil und damit als Arbeitslohn angesehen werden! Das bedeutet, dass du diesen Betrag wie regulären Lohn versteuern und auch in der Sozialversicherung abrechnen musst.
Ob das so ist, hängt davon ab, ob die Werbeleistung als Entgelt für die Arbeitsleistung der Beschäftigten betrachtet wird.

– Werbung auf dem privaten PKW gilt als Arbeitslohn, wenn

  1. die Beschäftigten eine Gegenleistung erhalten, z. B. in Form einer Vergütung oder anderer geldwerter Vorteile dafür, dass Werbung auf dem privaten Pkw platziert wird
  2. die Werbung als Teil der Vergütung in Sachleistungen (z. B. Rabatte, Gutscheine oder andere Vergünstigungen) vergütet wird
  3. kein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin besteht, das klar von der Arbeitsleistung der Beschäftigten getrennt ist.

– Werbung auf dem privaten PKW gilt nicht als Arbeitslohn, wenn

Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn du lediglich die Kosten für die Anbringung und Entfernung der Werbung übernimmst, ohne den Beschäftigten einen zusätzlichen geldwerten Vorteil zu verschaffen und dies nachweislich nur die entstandenen Kosten deckt und die Beschäftigten dadurch keinen zusätzlichen Vorteil erlangen.

Komplizierte rechtliche Sachlage

Du kannst natürlich eigenständige Verträge mit deinen Beschäftigten schließen, die neben dem Arbeitsvertrag laufen. Allerdings muss diesen Verträgen ein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommen, ansonsten handelt es sich insoweit immer um eine weitere Arbeitslohnzahlung.

Wie kompliziert die Sachlage ist, kannst du z. B der folgenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) entnehmen, in der es um die Werbung auf dem Privat-Pkw von Beschäftigten ging.

Der Bundesfinanzhof hat z. B. mit Beschluss vom 21.06.2022 – VI R 20/20– entschieden, dass ein von einer Arbeitgeberin an ihre Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung der Arbeitgeberin auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW der Arbeitnehmer Arbeitslohn ist, da dem abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.

Im Streitfall hatte die Arbeitgeberin mit einem Teil ihrer Arbeitnehmer „Werbemietverträge“ geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung der Arbeitgeberin versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten PKW anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich 255 €. Die Arbeitgeberin behandelte das „Werbeentgelt“ als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Arbeitnehmer von Vorteil, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 € steuerfrei sind.

Das Finanzamt (FA) ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus, da eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung ausgeschlossen sei. Das für die Werbung gezahlte Entgelt sei als Arbeitslohn zu beurteilen. Deshalb nahm das FA die Arbeitgeberin für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Auch das zuständige Finanzgericht kam zu dieser Beurteilung.

Die Revision der Arbeitgeberin beim BFH hatte keinen Erfolg.
Der BFH würdigte alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Den eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt der Werbemietverträge verneinte das Gericht deshalb, weil die Erzielung einer Werbewirkung nicht sichergestellt war (der Werbeeffekt sei nicht ‑wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich‑ ausschlaggebendes Kriterium für die Bemessung des Entgelts gewesen), weil das Entgelt zudem an der Freigrenze des § 22 Nr. 3 EStG ausgerichtet war, die Verträge ausschließlich mit Mitarbeitern abgeschlossen wurden und die Laufzeit der Verträge an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gebunden war.
Es müssten daher im Einzelfall erhebliche Aspekte hinzutreten, damit die Vermietung einer Werbefläche auf dem PKW von Arbeitnehmern nicht Arbeitslohn ist.

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